HartzIV: Der Spass geht nun richtig los
Nachdem das Bundesverfassungsgericht
in Teilen die Arbeitsmarktreform HartzIV für nicht verfassungskonform erklärt hat, soll nun bald die Angst umgehen. Aber nicht bei den Empfängerinnen von Arbeitslosengeld 2 und Grundsicherung, sondern eher bei den Mitarbeitern der Sozialgerichte, denen es bereits jetzt und vollkommen zu Recht, graut. Man sieht in vielen Fällen noch mehr Arbeit auf sich zu kommen, noch mehr Streit und in manchen Fällen noch mehr Ärger. Die Präsidentin des Deutschen Sozialgerichtstages warnt vor den Situationen, die durch das BVG Urteil zwangsläufig hervor gerufen werden. Da ist ein Punkt zu bemerken, der explizit auf den Umstand einer potentiellen Klagewelle hinweist, Sonderbedarf. Die BVG Richter haben nicht geklärt, was und wie genau Sonderbedarf unter HartzIV definiert, berechnet und den Betroffenen vermittelt werden soll, das wird der Gesetzgeber selbst festlegen müssen. Dieser Punkt wird allerdings zum weiteren Streitfall werden, weil jeder in dem Rahmen, der vom gesetzgeber definiert werden wird, Ansprüche anzumelden versucht und diese notfalls auch einklagen wird. Kann man da nun jedes Unterhemd als Sonderbedarf anmelden? Wohl kaum. Im Rahmen der Neuberechnungen wird ein Sonderbedarf mit Sicherheit eng definiert. Aber auch bei dieser Definition wird es genug Klagemöglichkeiten geben, die dazu noch Erfolg versprechend sein werden. Zumindest dann, wenn der Gesetzgeber es versäumt, neben den Kriterien des SGB 2 auch noch Grundsicherungsberechtigte und Erwerbsunfähige nach SGB 12 einzubeziehen.
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in Teilen die Arbeitsmarktreform HartzIV für nicht verfassungskonform erklärt hat, soll nun bald die Angst umgehen. Aber nicht bei den Empfängerinnen von Arbeitslosengeld 2 und Grundsicherung, sondern eher bei den Mitarbeitern der Sozialgerichte, denen es bereits jetzt und vollkommen zu Recht, graut. Man sieht in vielen Fällen noch mehr Arbeit auf sich zu kommen, noch mehr Streit und in manchen Fällen noch mehr Ärger. Die Präsidentin des Deutschen Sozialgerichtstages warnt vor den Situationen, die durch das BVG Urteil zwangsläufig hervor gerufen werden. Da ist ein Punkt zu bemerken, der explizit auf den Umstand einer potentiellen Klagewelle hinweist, Sonderbedarf. Die BVG Richter haben nicht geklärt, was und wie genau Sonderbedarf unter HartzIV definiert, berechnet und den Betroffenen vermittelt werden soll, das wird der Gesetzgeber selbst festlegen müssen. Dieser Punkt wird allerdings zum weiteren Streitfall werden, weil jeder in dem Rahmen, der vom gesetzgeber definiert werden wird, Ansprüche anzumelden versucht und diese notfalls auch einklagen wird. Kann man da nun jedes Unterhemd als Sonderbedarf anmelden? Wohl kaum. Im Rahmen der Neuberechnungen wird ein Sonderbedarf mit Sicherheit eng definiert. Aber auch bei dieser Definition wird es genug Klagemöglichkeiten geben, die dazu noch Erfolg versprechend sein werden. Zumindest dann, wenn der Gesetzgeber es versäumt, neben den Kriterien des SGB 2 auch noch Grundsicherungsberechtigte und Erwerbsunfähige nach SGB 12 einzubeziehen.
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nachgedacht - 15. Feb, 10:59
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