Kinderpornos sind kein Kündigungsgrund.
Was haben ein Lehrer und ein Zollinspektor
gemeinsam? Richtig, kinderpornographisches Material auf ihren Rechnern. Da beide Beamte sind und der Besitz entsprechender Daten eigentlich nicht für eine Fortführung des Dienstverhältnisses spricht, hatten sie ihre Dienstherren entlassen, wie sich nun heraus stellte, zu Unrecht. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. (Az. BVerwG 2 C 5.10 und 2 C 13.10 - Urteile vom 19. August 2010)
Heikel sind sicherlich beide Berufsgruppen, wobei man eigentlich niemanden hervorheben oder zurück stellen kann, auch nicht Beamte im öffentlichen Dienst.
Ob das Urteil vielleicht Signalwirkung auf andere Berufsgruppen hat, ist noch unklar, das wird die Zeit zeigen. Fakt bleibt aber, dass der Besitz entsprechenden Materials strafbar ist und bleibt und der Berufsstand nicht vor Strafe schützt.
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gemeinsam? Richtig, kinderpornographisches Material auf ihren Rechnern. Da beide Beamte sind und der Besitz entsprechender Daten eigentlich nicht für eine Fortführung des Dienstverhältnisses spricht, hatten sie ihre Dienstherren entlassen, wie sich nun heraus stellte, zu Unrecht. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. (Az. BVerwG 2 C 5.10 und 2 C 13.10 - Urteile vom 19. August 2010)
Heikel sind sicherlich beide Berufsgruppen, wobei man eigentlich niemanden hervorheben oder zurück stellen kann, auch nicht Beamte im öffentlichen Dienst.
Ob das Urteil vielleicht Signalwirkung auf andere Berufsgruppen hat, ist noch unklar, das wird die Zeit zeigen. Fakt bleibt aber, dass der Besitz entsprechenden Materials strafbar ist und bleibt und der Berufsstand nicht vor Strafe schützt.
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nachgedacht - 20. Aug, 10:00
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